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13.06.2008, 15:18
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Quaestor
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Registriert seit: 22.06.2005
Ort: Leipzig
Beiträge: 187
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Zitat von Titus_Livius
Mir geht das Eigentumsrecht über das Persönlichkeitsrecht. Ansonsten stört es dich auch nicht, wenn du in Bremen von Touristen fotografiert wirst. Da giobt es nur einen Utnerschied: Du weißt es nicht, wenn du deren Linse kreuzst. Warum also nun der Nachbar der verzweifelt versucht, sein Eigentum vor Idioten zu schützen?
Das eine ist eine permanente Überwachung, das andere ein einmaliges Ereignis. Gedanken mache ich mir bei dem Touristen erst, wenn er mir hinterherläuft und immer wieder Fotos von mir macht.
@Hund und parkendes Auto:
Wenn die Fälle so laufen, wie von dir geschildert, dann sind das perfekte Beispiele dafür, wie "flexibel" (oder sollte ich besser schreiben, dehnbar, oder verdrehbar) unsere Gesetze sind, oder wie geschickt diverse (Staats)Anwälte beim Auslegen der selbigen sind.
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13.06.2008, 15:36
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Praetor
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Registriert seit: 19.02.2008
Beiträge: 429
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Zitat von Dinictis
Wenn die Fälle so laufen, wie von dir geschildert, dann sind das perfekte Beispiele dafür, wie "flexibel" (oder sollte ich besser schreiben, dehnbar, oder verdrehbar) unsere Gesetze sind, oder wie geschickt diverse (Staats)Anwälte beim Auslegen der selbigen sind.
Die Fälle laufen nicht so.
Vorraussetzung für Gefährdungshaftung ist, daß Schadenszusammenhang im Sinne der Kausaltheorie vorliegt und ein Schutzbereich eines entsprechenden gesetzes erfasst wird.
Zum Thema Haftung ist §7 StVG einschlägig.
Und darin steht unter anderem, daß bei einem Unfall der durch höhere Gewalt, also ein Ereignis das vom Betroffenen, in diesem Fall Max Müller selbst bei äußerster Sorgfalt nicht vorhergesehen werden kann, geschieht, keine Haftung besteht.
Ein Schmerzensgeldanspruch für Lieschen Müller besteht nur, wenn eine unerlaubte Handlung gemäß BGB vorliegt.
Einen PKW zu halten, ist keine unerlaubte Handlung gemäß BGB.
Aber:
Nach § 828 BGB ist Lieschen Müller als Minderjährige unter 7 Jahren nicht verantwortlich für Schäden die von ihr verursacht werden.
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Glory, glory to old Ireland,
glory, glory to this island,
glory to the memory of the men
who fought and died,
"No surrender" is the war cry of
the Belfast Brigade.
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13.06.2008, 15:42
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Proconsul
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Ort: da, wo Deutschland am Schönsten ist
Beiträge: 1.245
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Zitat von Beckmann
Das Beispiel ist falsch.
In diesem Fall liegt keine Gefährdungshaftung vor. Die Gefährdung muß sich aus dem Betrieb des KFZ ergeben und das liegt eben hier im absoluten Ruhezustand nicht vor.
Entscheidend ist eine Beeinflussung des Verkehrsgeschehens.
In diesem Fall liegt aber keine Beeinflussung vor, sondern, soweit man davon bei Kindern sprechen kann, eine "Fahrlässigkeit".
BGB - Einzelnorm
und
StVG - Einzelnorm
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13.06.2008, 15:47
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Quaestor
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Registriert seit: 22.06.2005
Ort: Leipzig
Beiträge: 187
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Zitat von Titus_Livius
Und?
Das bestätigt nur Beckmanns Aussage und widerspricht den deinen...
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QVOD BONVM FAVSTVM FELIX FORTVNATVMQVE SIT
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13.06.2008, 15:49
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Proconsul
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Registriert seit: 04.08.2007
Ort: da, wo Deutschland am Schönsten ist
Beiträge: 1.245
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Was widerspricht da meinem Beitrag?
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13.06.2008, 15:54
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Quaestor
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Registriert seit: 22.06.2005
Ort: Leipzig
Beiträge: 187
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StVG - Einzelnorm
Damit kann der Halter des PKW gar nicht haftbar gemacht werden, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Betrieb war.
Das einzig Richtige an deiner Aussage war, dass der Fahrzeughalter auf dem Schaden sitzen bleibt, da das Kind - laut dir 5 Jahre alt - nicht verantwortlich gemacht werden kann.
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13.06.2008, 16:48
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Proconsul
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Registriert seit: 04.08.2007
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Beiträge: 1.245
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Wenn das Fahrzeug nicht in "Betrieb" gewesen wäre, hätte keine Zulassung des Fahrzeuges vorgelegenund Max Müller hätte das Fahrzeug unerlaubt in Verkehr gebracht.
Aber da er das Fahrzeug im Verkehr bewegte, kann man ruhig davon ausgehen, daß es ordnungsgemäß zum "Betrieb" zugelassen war. Ich kann also in der ganzen STVZO nicht herauslesen, daß der Gesetzgeber eine Unterscheidung des "Betriebs" zwischen ruhendem und fließendem Verkehr getroffen hat. Es sei denn, daß ich das überlesen habe.
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13.06.2008, 17:39
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Praetor
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Registriert seit: 19.02.2008
Beiträge: 429
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Zitat von Titus_Livius
Wenn das Fahrzeug nicht in "Betrieb" gewesen wäre, hätte keine Zulassung des Fahrzeuges vorgelegenund Max Müller hätte das Fahrzeug unerlaubt in Verkehr gebracht.
Aber da er das Fahrzeug im Verkehr bewegte, kann man ruhig davon ausgehen, daß es ordnungsgemäß zum "Betrieb" zugelassen war. Ich kann also in der ganzen STVZO nicht herauslesen, daß der Gesetzgeber eine Unterscheidung des "Betriebs" zwischen ruhendem und fließendem Verkehr getroffen hat. Es sei denn, daß ich das überlesen habe.
Du verwechselst "Betrieb" und Betriebserlaubnis.
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Geändert von Beckmann (15.06.2008 um 17:27 Uhr)
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13.06.2008, 18:16
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Proconsul
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Registriert seit: 04.08.2007
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Betriebserlaubnis
Die Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO) ist - zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen - Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Einfach ausgedrückt ist sie eine Bestätigung, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und den einschlägigen Vorschriften entspricht. Sie wird vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt.
Also nichts verwechselt, da wir hier ja nicht über das Zulassungsverfahren an und für sich debattieren
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13.06.2008, 18:17
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Praetor
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Registriert seit: 19.02.2008
Beiträge: 429
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Zitat von Titus_Livius
Betriebserlaubnis
Die Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO) ist - zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen - Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Einfach ausgedrückt ist sie eine Bestätigung, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und den einschlägigen Vorschriften entspricht. Sie wird vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt.
Also nichts verwechselt. 
Mann ich sprach von "Betrieb" und nirgendwo von Betriebserlaubnis.
Ich wüsste auch nicht, was die Betriebserlaubnis mit diesem Sachverhalt zu tun hat.
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13.06.2008, 18:25
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Proconsul
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Registriert seit: 04.08.2007
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Also nochmal:
Zitat von Titus
Wenn das Fahrzeug nicht in "Betrieb" gewesen wäre, hätte keine Zulassung des Fahrzeuges vorgelegenund Max Müller hätte das Fahrzeug unerlaubt in Verkehr gebracht.
Aber da er das Fahrzeug im Verkehr bewegte, kann man ruhig davon ausgehen, daß es ordnungsgemäß zum "Betrieb" zugelassen war. Ich kann also in der ganzen STVZO nicht herauslesen, daß der Gesetzgeber eine Unterscheidung des "Betriebs" zwischen ruhendem und fließendem Verkehr getroffen hat. Es sei denn, daß ich das überlesen habe
.
Zitat von Beckmann
Du verwechselst "Betrieb" und Betriebserlaubnis.
Aber kann ich dein Statement dann unter Fehlinterpretation verbuchen? Wären uns dann einig.
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13.06.2008, 18:54
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Thete
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Registriert seit: 02.05.2007
Ort: Berlin
Beiträge: 782
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Zitat von Titus_Livius
Manchmal kommt man aber mit dem "Gesetz" nicht weiter, weil es einfach starr und unflexibel ist.
[sarkasmus]Der Meinung war ich auch immer; besonders das kleinkarierte Verbot der individuellen Enteingung von Millionären und anderen arbeitsgeilen Workoholics fand ich immer besonder störend.[/sarkasmus]
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13.06.2008, 20:21
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Proconsul
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Registriert seit: 04.08.2007
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[sarkasmus]Läßt man den Arbeitsgeilen ihr Geld, dann gehen sie anderen, wie Arbeitscheuen, nicht auf den Sack.Wäre Frieden und Ruhe im Lande.[/sarkasmus]
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13.06.2008, 23:12
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Quaestor
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Registriert seit: 22.06.2005
Ort: Leipzig
Beiträge: 187
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Zitat von Titus_Livius
Also nochmal:
Aber kann ich dein Statement dann unter Fehlinterpretation verbuchen? Wären uns dann einig.
Also noch mal: Die Betriebserlaubnis besagt, dass das Fahrzeug betrieben werden darf. Die betriebserlaubnis zu haben, besagt aber nicht, dass damit das Fahrzeug permanent im Betrieb ist.
Oder willst du ernsthaft behaupten, dass ein Auto in Betrieb ist, wenn niemand darin ist, der Motor aus ist und sich das Fahrzeug nicht einen Nanometer bewegt? Nein, dann ist es nicht in Betrieb, was du nicht mit Stillgelegt verwechseln solltest.
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QVOD BONVM FAVSTVM FELIX FORTVNATVMQVE SIT
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14.06.2008, 01:04
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Proconsul
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Registriert seit: 04.08.2007
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Ah jetzt weiß ich wo das Problem ist.
Juristisch ist ein Fahrzeug ab dem Tag der Zulassung in Betrieb. Da ist es nach der Intention des Gesetzgebers egal, ob es am ruhendem Verkehr oder fließendem Verkehr teilnimmt, da er ansonsten in der STVZO den Betrieb eines Fahrzeuges genauer definiert hätte, was er aber nicht gemacht hat.
Da also Otto Meier das Fahrzeug nach Feierabend das Fahrzeug auf dem Stellplatz abstellt, ist es nach wie vor in Betrieb, da er es nicht vom Verkehr auf der Zulassungsstelle abmeldet. Nur nimmt es dann am ruhendem Verkehr teil, was ich jetzt auch mache, bzw. ich melde mich dann lieber für heute ab.
Btw. Die Betriebserlaubnis sagt nicht aus, daß das Fahrzeug am Verkehr teilnimmt (weder am fließendem noch am ruhendem) , sondern sie ist zusammen mit dem Kennzeichen Bestandteil des Zulassungsverfahrens, da sie der Nachweis ist, daß das betreffende Fahrzeug den gültigen Vorschriften für die Verkehrssicherheit und anderen gesetzgeberischen Normen entspricht.
Geändert von Titus_Livius (14.06.2008 um 01:09 Uhr)
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