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14.06.2008, 09:29
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Praetor
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Registriert seit: 19.02.2008
Beiträge: 429
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Zitat von Titus_Livius
Ah jetzt weiß ich wo das Problem ist.
Juristisch ist ein Fahrzeug ab dem Tag der Zulassung in Betrieb.
Falsch.
Grundsätzlich gilt der maschinentechnische Begriff, das heißt ein Fahrzeug ist nur dann in Betrieb, wenn auf die Antriebsaggregate eingewirkt wird.
Der verkehrstechnsiche Begriff wird angewendet, wenn ein Fahrzeug aus dem ruhenden Verkehr sich verkehrserheblich verhält, also wenn be- oder entladen wird, wenn Personen aussteigen.
Ein ordnungsgemäß abgestelltes, parkendes Fahrzeug im ruhenden Verkehr gilt als nicht in "Betrieb".
Das parkende Fahrzeug in dem Lieschen Müller Fall ist also ebensowenig in Betrieb wie das zugelassene Fahrzeug das auf meinem Hinterhof in einer Garage steht.
__________________
Glory, glory to old Ireland,
glory, glory to this island,
glory to the memory of the men
who fought and died,
"No surrender" is the war cry of
the Belfast Brigade.
Geändert von Beckmann (14.06.2008 um 09:36 Uhr)
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14.06.2008, 10:35
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Proconsul
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Registriert seit: 04.08.2007
Ort: da, wo Deutschland am Schönsten ist
Beiträge: 1.245
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So langsam disqualifiziertst du dich aber selbst als, wenn du Jura studiert hast.
Ruhender Verkehr ? Wikipedia
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
Ich schreibs nochmal auf deutsch: Ein Fahrzeug ist dann in Betrieb, wenn es auf der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Kennzeichen versehen wurde, um es in Verkehr zu bringen. Ob es dann am fließendem Verkehr teilnimmt, oder ich es das ganze Jahr über vor dem Hause parke ist allein meine Entscheidung. Nur ist es im Parkvorgang nicht mehr im fließendem Verkehr, sondern im ruhendem. Und außer Betrieb setze ich es erst, wenn die amtlichen Kennzeichen dieses Fahrzeuges von der Zulassungsstelle entwertet werden.
Geändert von Titus_Livius (14.06.2008 um 10:42 Uhr)
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14.06.2008, 16:35
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Praetor
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Registriert seit: 19.02.2008
Beiträge: 429
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Zitat von Titus_Livius
So langsam disqualifiziertst du dich aber selbst als, wenn du Jura studiert hast.
Ruhender Verkehr ? Wikipedia
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
Ich schreibs nochmal auf deutsch: Ein Fahrzeug ist dann in Betrieb, wenn es auf der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Kennzeichen versehen wurde, um es in Verkehr zu bringen. Ob es dann am fließendem Verkehr teilnimmt, oder ich es das ganze Jahr über vor dem Hause parke ist allein meine Entscheidung. Nur ist es im Parkvorgang nicht mehr im fließendem Verkehr, sondern im ruhendem. Und außer Betrieb setze ich es erst, wenn die amtlichen Kennzeichen dieses Fahrzeuges von der Zulassungsstelle entwertet werden.
Du hast offensichtlich keine Ahnung und ein Problem damit, einzusehen, wann Du Unrecht hast.
Wenn jeder Hans und Franz, ohne die Grundregeln der Subsumption, ohne jegliche Definitionskenntnis, blos nach eigenem Geschmack dank google ein paar gesetze vermischen könnte,
warum ist dann das Jurastudium einer der schwersten Studiengänge?
Warum muß der Rechtswissenschaftler tausende Euro für Fachliteratur ausgeben, wenn es doch Wikipedia gibt?
Eine Wikipediaquelle (die alleine schon durch ihren Inhalt ein Witz ist)und hamburg.de - Offizielles Stadtportal für die Hansestadt Hamburg ... so langsam wird es peinlich.
Du hast hier einen Sachverhalt geschildert, der völlig falsch ist und hängst Dich jetzt an irgendwelchen begriffen auf, weil Du unfähig bist, einen Fehler einzugestehen.
BGH VersR 91, 1068 = r+s 92, 11
Einfach mal nachlesen, wenn Du so ein Kenner bist.
Hier hat der BGH klar festgelegt, wie Dein Sachverhalt zu bewerten ist.
Ich schreibs nochmal auf deutsch: Ein Fahrzeug ist dann in Betrieb, wenn es auf der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Kennzeichen versehen wurde, um es in Verkehr zu bringen. Ob es dann am fließendem Verkehr teilnimmt, oder ich es das ganze Jahr über vor dem Hause parke ist allein meine Entscheidung. Nur ist es im Parkvorgang nicht mehr im fließendem Verkehr, sondern im ruhendem. Und außer Betrieb setze ich es erst, wenn die amtlichen Kennzeichen dieses Fahrzeuges von der Zulassungsstelle entwertet werden.
Ich schreibs Dir auch nochmal auf deutsch.
Wann ein Fahrzeug in "Betrieb" im Sinne des §7 StVG ist, entscheidet weder die Zulassungsstelle, noch ein Kennzeichen sondern in der Rechtssprechung entscheidet darüber der verkehrstechnische Betriebsbegriff.
Und der besagt eindeutig, daß ein Fahrzeug dann in Betrieb ist, wenn es sich verkehrserheblich verhält.
Das kann im übrigen auch ein Fahrzeug ohne Kennzeichen und ohne Zulassung !
In der weitesten Auslegung, und diese ist strittig, kann man generell sagen, daß sich ein PKW im öffentlichen verkehrsraum immer in Betrieb befindet.
Im Sinne von § 7 StVG und einzig und alleine über den Reden wir hier, sieht das aber anders aus.
Steht ein Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, zum Beispiel auf entsprechend abgetrennten Privatgrund, so kann es dreimal zugelassen sein, es gilt als nicht in Betrieb.
Steht ein Fahrzeug ordnungsgemäß in einem Parkhaus, gilt es im Sinne des § 7StVG als nicht in Betrieb! Warum sollte ein ordnungsgemäß abgestelltes KFZ auch eine andere Gefährlichkeit darstellen, als ein Baum, ein Pfosten oder eine Hauswand.
In Betrieb im Sinne des § 7 StVG ist ein Fahrzeug, nur, wenn es den Verkehr beeinflusst. Und das geschieht durch typische Vorgänge die mit dem Betrieb verbunden sind.
Also das typische Be oder Entladen, ein oder Aussteigen, der Verlust von Kraftstoff oder Öl, hervorragende Fahrzeugteile usw.
Wenn ein Kind dagegenfährt, wie es auch gegen einen Baum oder eine hauswand fahren könnte, hat sich das Fahrzeug in keiner Weise verkehrserheblich verhalten.
Es muss sich die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben. Das ist z. B. dann nicht
der Fall, wenn ein Kind mit seinem Fahrrad oder Kickboard stürzt und gegen ein
parkendes Auto stößt (BGH NJW 2005, 354,355; NZW 2005, 185). Arg.: hier besteht
kein Unterschied zum Fall, dass es gegen einen Baum, ein abgestelltes Fahrrad oder
eine Wand stößt.
Das waren jetzt meine letzten Worte zu diesem Thema.
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Glory, glory to old Ireland,
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Geändert von Beckmann (14.06.2008 um 16:45 Uhr)
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14.06.2008, 20:27
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Proconsul
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Registriert seit: 04.08.2007
Ort: da, wo Deutschland am Schönsten ist
Beiträge: 1.245
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Naja,. vllt. soltest du das doch noch einmal durchlesen und die alten Lehrbücher in die Tonne hauen.
Gefährdungshaftung laut BGH
Um es aber vorwegzunehmen: Mein Beispiel beruhte auf einer 5 jährigen und nicht einer 9 jährigen.
Und ganz nebenbei geht sogar hier hervor, daß der Gesetzgeber keinerlei Unterscheidung zwischen ruhendem und fließendem Verkehr machte.
Den Rest denk ich mir einfach. Das Ansehen deines Berufsstandes hebt das aber nicht gerade.
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15.06.2008, 08:20
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Praetor
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Registriert seit: 19.02.2008
Beiträge: 429
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Zitat von Titus_Livius
Naja,. vllt. soltest du das doch noch einmal durchlesen und die alten Lehrbücher in die Tonne hauen.
Jetzt muß ich wirklich lachen !
Jetzt überbietest DU eine Wikipediaquelle mit einem stinknormalen Onlineartikel von irgendeinem Journalisten.
Ich führe hier Quellen aus Lehrbüchern, aus der NJW und Urteile des BHG an, die man nachlesen kann, und Du kommst mit soetwas und besitzt dann noch die Unverschämtheit, daraus über das Ansehen eines Berufsstandes zu folgern.
Um es aber vorwegzunehmen: Mein Beispiel beruhte auf einer 5 jährigen und nicht einer 9 jährigen.
Das hat damit nichts, aber auch gar nichts zu tun.
Schonwieder versuchst Du Dich an etwas anderem emporzuziehen um von Deinem hier absolut widerlegtem Sachverhalt abzulenken.
Über das Verhalten hier kann man echt nur den Kopf schütteln.
Ich hab da noch einen guten Link eines Medizinerforums für Dich. Da kannst Du Dein Pseudobesserwissen auch mal kundtun.
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15.06.2008, 09:57
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The Censor
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Registriert seit: 29.01.2005
Ort: Freiburg
Beiträge: 6.477
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So und jetzt beruhigen wir uns alle bitte mal wieder etwas!
__________________
Demokratie heißt die Wahl haben. Diktatur heißt, vor die Wahl gestellt werden.
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15.06.2008, 10:30
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Proconsul
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Registriert seit: 04.08.2007
Ort: da, wo Deutschland am Schönsten ist
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Zitat von Beckmann
Jetzt muß ich wirklich lachen !
Jetzt überbietest DU eine Wikipediaquelle mit einem stinknormalen Onlineartikel von irgendeinem Journalisten.
Das hat damit nichts, aber auch gar nichts zu tun.
Schonwieder versuchst Du Dich an etwas anderem emporzuziehen um von Deinem hier absolut widerlegtem Sachverhalt abzulenken.
Ich zitier mal das Ausgangsposting von mir selber:
Max Müller parkt sein Auto ordnungsgemäß auf dem Parkplatz. Lieschen Müller kommt mit ihrem Kind (5 Jahre) alt, welches sich gerade auf dem Dreirad auspropiert. Es kam, was kommen mußte: das Kind verreißt den Lenker und fährt schnurstracks in das Auto von Max Müller.
zum "stinknormalem" Journalisten: Die gute Dame, die die Antworten gab ist kein Journalistin, sondern Fachanwältin für Familienrecht aus Frankfurt/ Main.
Mareike Sander
Mareike Sanders Homepage
(falls jemand mal sich über das Thema direkt beraten lassen will )
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15.06.2008, 11:30
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Praetor
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Registriert seit: 19.02.2008
Beiträge: 429
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Ich zitiere nochmal Deinen ganzen Beitrag, den Du "anderes Beispiel für Gefährderhaftung nennst.
Zitat von Titus_Livius
Anders Beispiel für Gefährdungshaftung:
Max Müller parkt sein Auto ordnungsgemäß auf dem Parkplatz. Lieschen Müller kommt mit ihrem Kind (5 Jahre) alt, welches sich gerade auf dem Dreirad auspropiert. Es kam, was kommen mußte: das Kind verreißt den Lenker und fährt schnurstracks in das Auto von Max Müller.Wer haftet für dne Schaden? Richtig: Max Müller haftet und bleibt auf seinem Schaden sitzen und kann nur hoffen, daß sich das Kind nicht weh tat, da ansonsten seine KFZ Haftpflichtversicherung noch für die Arztkosten des Kindes aufkommen muß.
Und diese Aussage, habe ich Dir mehrfach widerlegt.
Unter anderem damit:
Zitat von Beckmann
Es muss sich die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben. Das ist z. B. dann nicht
der Fall, wenn ein Kind mit seinem Fahrrad oder Kickboard stürzt und gegen ein
parkendes Auto stößt (BGH NJW 2005, 354,355; NZW 2005, 185). Arg.: hier besteht
kein Unterschied zum Fall, dass es gegen einen Baum, ein abgestelltes Fahrrad oder
eine Wand stößt.
Und wenn Deine Fachanwältin für was auch immer, Richterin am BHG wäre, es ändert nichts daran, daß Du behauptet hast, Max Müller müsste haften und seine Versicherung sogar noch für die Arztkosten des Kindes aufkommen.
Und das ist definitiv falsch.
Es hat sich keine Betriebsgefahr von dem Fahrzeug ausgewirkt. Und damit muß Max Müller nicht haften. Er muß auch keine Arztkosten begleichen.
Im Gegenteil würde hier geprüft werden müssen, in wie weit die Eltern hier ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und in wie weit sie dafür haftbar zu machen sind.
Es trifft also das komplette Gegenteil von dem zu, was Du gesagt hast.
Und anstatt das einfach zu aktzeptieren postest Du hier alle möglichen Quellen die google dir ausspuckt ohne in der Lage zu sein, sie richtig auszulegen und eröffnest Nebenkriegsschauplätze um fleißig Nebel werfen zu können.
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Geändert von Beckmann (15.06.2008 um 11:33 Uhr)
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15.06.2008, 12:20
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Proconsul
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Registriert seit: 04.08.2007
Ort: da, wo Deutschland am Schönsten ist
Beiträge: 1.245
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Du scheinst den Unterschied zwischen einem 9 jährigem und einem 5 jährigem Kind nicht zu kennen. In deinem wiederholt gebrachten Urteil bezog sich der BGH ausdrücklich auf 7-10 jährige Kinder, welche nicht haftungsfrei sind. In einem anderem Urteil ist es ebenfalls eine 9 jährige. Mathematisch ausgedrückt:
BGH Urteil um Rechtssicherheit herzustellen: 9<10 und 9>7.
Mein Beispiel: 5<7
Und für Kinder unter 7 ist das BGB eindeutig: Kinder unter 7 sind deliktunfähig. Darum ergeben sich da auch keine Haftungsprobleme für den BGH, um den Schaden am geschädigtem KFZ zu begleichen, sondern aus der Gefährungshaftung heraus müßte die KFZ Versicherung für Schäden am Kind aufkommen.
Die Rechtsunsicherheit bestand bis dato also für Kinder zwischen 7-10, da der Gesetzgeber dies im BGB und auch der STVZO nicht klar formuliert hatte. Den Paragraphen hatte ich auch schonmal ganz am Anfang gepostet.
PS: Das ist nicht meine Anwältin. Keine Ahnung, woher du das nun wieder wissen willst.
Geändert von Titus_Livius (15.06.2008 um 12:36 Uhr)
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15.06.2008, 12:35
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Praetor
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Registriert seit: 19.02.2008
Beiträge: 429
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Zitat von Titus_Livius
Du scheinst den Unterschied zwischen einem 9 jährigem und einem 5 jährigem Kind nicht zu kennen. In deinem wiederholt gebrachten Urteil bezog sich der BGH ausdrücklich auf 7-10 jährige Kinder, welche nicht haftungsfrei sind. In einem anderem Urteil ist es ebenfalls eine 9 jährige. Mathematisch ausgedrückt:
BGH Urteil um Rechtssicherheit herzustellen: 9<10 und 9>7.
Mein Beispiel: 5<7
Und für Kinder unter 7 ist das BGB eindeutig: Kinder unter 7 sind deliktunfähig. Darum ergeben sich da auch keine Haftungsprobleme für den BGH, um den Schaden am geschädigtem KFZ zu begleichen, sondern aus der Gefährungshaftung heraus müßte die KFZ Versicherung für Schäden am Kind aufkommen.
PS: Das ist nicht meine Anwältin. Keine Ahnung, woher du das nun wieder wissen willst.
ES IST VÖLLIG IRRELEVANT !
BETRIEBSGEFAHR HÄNGT NICHT VOM ALTER DER KINDER AB!
OHNE BETRIEBSGEFAHR MUSS DIE HALTERVERSICHERUNG FÜR GAR NICHTS AUFKOMMEN, EGAL OB 1 oder 99 JAHRE ALT !
Das Alter der Kinder interessiert nur bei der Frage, ob die Kinder haften müssen. Das müssen sie unter 7 Jahren gar nicht und über 7 Jahren eingeschränkt.
Aber das ist hier ja nicht Thema, sondern thema ist hier, daß Du behauptet hast, Max Müller müsse umfassend haften. Muß er aber nicht, da keine Betriebsgefahr vorliegt und damit keine Gefährdungshaftung.
Es hat sich keine Betriebsgefahr von dem Fahrzeug ausgewirkt. Und damit muß Max Müller nicht haften. Er muß auch keine Arztkosten begleichen.
Im Gegenteil würde hier geprüft werden müssen, in wie weit die Eltern hier ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und in wie weit sie dafür haftbar zu machen sind.
Es trifft also das komplette Gegenteil von dem zu, was Du gesagt hast.
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Geändert von Beckmann (15.06.2008 um 12:41 Uhr)
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15.06.2008, 12:42
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Proconsul
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Registriert seit: 04.08.2007
Ort: da, wo Deutschland am Schönsten ist
Beiträge: 1.245
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Der ruhende Verkehr gehört zum Betrieb eines Fahrzeuges genauso dazu wie die Teilnahme am fließendem Verkehr. Das scheinst du nicht zu begreifen. Warum auch immer.
Jetzt hab ich mich doch mal bemüßigt gefühlt einen Rechts- Kommentar abzutippen:
Das Gesetz gibt keine nähere Bestimmung des Begriffs "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" und spricht, wie Böhmer (VersR 1957, 587) zutreffend ausführt, mit keinem Wort davon, daß ein Unfall bei dem Betrieb nur dann vorliege, wenn das Fahrzeug in Bewegung sei oder sein Motor laufe. Hat aber der Gesetzgeber keine nähere Erläuterung gegeben, so ist es Aufgabe des Richters, diesen vieldeutigen Begriff auszulegen. Der Richter ist daher nicht gehindert, den Betriebsbegriff des § 7 StVG weit auszulegen, wenn er damit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs zu schützen, gerecht wird. Es liegt daher durchaus im Rahmen einer zulässigen Gesetzesauslegung, wenn dieser Schutz der Verkehrsteilnehmer auch auf die Gefahren erstreckt wird, die bei den heutigen Verkehrsverhältnissen von stillstehenden Fahrzeugen ausgehen.
Selbst wenn der Gesetzgeber im Jahre 1908 die Hauptgefahr des Kraftfahrzeugs in seiner auf der Motorkraft beruhenden schnellen Bewegung gesehen hat und für ihn daher die maschinentechnische Seite des Betriebsbegriffs im Vordergrund stand, würde dies nicht ausschließen, den Begriff "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs den Erfahrungen und Erfordernissen der heutigen Verkehrsverhältnisse anzupassen. Wie schon in anderem Zusammenhang hervorgehoben wurde, gehen nach den Erfahrungen des modernen Verkehrs die Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs nicht nur von dem Motor als solchem und seiner Einwirkung auf das Kraftfahrzeug aus, sondern von der gesamten Abwicklung des Verkehrs. Das Kraftfahrzeug selbst bildet im Rahmen des Straßenverkehrs eine erhebliche Gefahr. Mit Recht weist daher Wussow (Das Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl Textziffer 542) darauf hin, daß gerade unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung von dem der Gesetzgeber ausgeht, die verkehrstechnische Seite sehr viel stärker in den Vordergrund tritt als die Gefahr, die vom Kraftfahrzeugmotor ausgeht. Der Richter würde seiner Aufgabe nicht gerecht, wenn er unter diesen Umständen an dem viel zu engen maschinentechnischen Betriebsbegriff festhalten würde. Seine Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 2 GG) gestattet ihm nicht nur, das Recht im Sinne seiner Weiterentwicklung durch Auslegung des gesetzten Rechts fortzubilden, sondern verpflichtet ihn sogar dazu, wenn die Findung einer gerechten Entscheidung dies erfordert. Höher als der Wortlaut des Gesetzes stehen sein Sinn und Zweck. Diese im Einzelfalle der Rechtsanwendung nutzbar zu machen und den Streitfall einer billigen und vernünftigen Lösung zuzuführen, ist die Aufgabe des Richters (BGHZ 17, 226, 276). Er darf, wie Radbruch (Rechtsphilosophie 4. Aufl S 211) es ausdrückt, den Gedanken des Gesetzgebers nicht nur nachdenken, sondern soll ihn darüber hinaus auch zu Ende denken. Nichts anderes tut der Richter aber, wenn er den Betriebsbegriff des § 7 StVG den Erfahrungen und Erfordernissen der Neuzeit anpaßt, um auf diese Weise dem Willen des Gesetzes gerecht zu werden, der dahin geht, einen weitgehenden Schutz gegen die Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs zu gewährleisten.
Geändert von Titus_Livius (15.06.2008 um 12:55 Uhr)
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15.06.2008, 13:47
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Praetor
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Registriert seit: 19.02.2008
Beiträge: 429
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So, kommst Du mit dem Alter nicht weiter, versuchst Du es wieder mit dem Begriff "Betrieb".
Du windest Dich hier herum... unfassbar.
Zitat von Titus_Livius
Der ruhende Verkehr gehört zum Betrieb eines Fahrzeuges genauso dazu wie die Teilnahme am fließendem Verkehr. Das scheinst du nicht zu begreifen. Warum auch immer. 
Wir reden von Betrieb im Sinne (!!!) des § 7 StVG.
Nicht von Betrieb im Sinne anderer gesetze oder Paragraphen.
Der Richter ist daher nicht gehindert, den Betriebsbegriff des § 7 StVG weit auszulegen, wenn er damit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs zu schützen, gerecht wird. Es liegt daher durchaus im Rahmen einer zulässigen Gesetzesauslegung, wenn dieser Schutz der Verkehrsteilnehmer auch auf die Gefahren erstreckt wird, die bei den heutigen Verkehrsverhältnissen von stillstehenden Fahrzeugen ausgehen.
Völlig korrekt. Deswegen gibt es die Betriebsgefahr.
Und die liegt bei einem Fahrzeug im ruhenden Verkehr dann vor, wenn es sich verkehrserheblich verhält.
Wenn es falsch parkt, nicht beleuchtet auf der Straße steht, wenn eine Tür aufgeht und ein Radfahrer kommt.
Alle diese Fälle wurden vom maschinentechnsichen Begriff, der nur vorlag, wenn der Motor lief, nicht erfasst.
Deswegen wird weiter ausgelegt und auf den verkehrstechnischen Betriebsbegriff zurückgegriffen.
Und zum zigtausendsten male:
Es muss sich die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben. Das ist z. B. dann nicht
der Fall, wenn ein Kind mit seinem Fahrrad oder Kickboard stürzt und gegen ein
parkendes Auto stößt (BGH NJW 2005, 354,355; NZW 2005, 185). Arg.: hier besteht
kein Unterschied zum Fall, dass es gegen einen Baum, ein abgestelltes Fahrrad oder
eine Wand stößt.
Beantworte mir ganz einfach die Fragen:
Muß Max Müller für den Schaden an seinem PKW und den Schaden am Dreirad von Lieschen haften?
Muß Max Müller für die Arztkosten von Lischen Müller aufkommen?
P.S.:
Den Kommentar haste aber fein abgetippt:
in welchem Buch stand er denn?
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Geändert von Beckmann (15.06.2008 um 13:51 Uhr)
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15.06.2008, 16:06
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Proconsul
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Registriert seit: 04.08.2007
Ort: da, wo Deutschland am Schönsten ist
Beiträge: 1.245
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Wir reden von Betrieb im Sinne (!!!) des § 7 StVG
Das Gesetz gibt keine nähere Bestimmung des Begriffs "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs".
Das Gesetz sagt nur aus, daß ein Fahrzeug in Betrieb genommen wird, wenn es zugelassen wird (§1 STVO) umd es außer Betrieb gesetzt wird, wenn es wieder auf der Zulassungsstelle abgemeldet wird. Das andere ergibt sich aus der Rechtssprechung. Und bei Kindern zwischgen 7 und 10 sagt der BGH klar, daß ein Mitverschulden möglich ist, bei 5 jährigen nicht. Und selbst bei älteren Kindern bleibt im Zweifel der Haftungsausschluß bestehen, da es die Intention es Gesetzgebers ist, Minderjährige zu schützen.
Wenn Schreiben auf der Tastatur Töne von sich geben könnte, würde bei allen, die diesen Thread lesen und sich kaputtlachen, der Computer singen.
Muß Max Müller für den Schaden an seinem PKW und den Schaden am Dreirad von Lieschen haften?
Auf dem Schaden bleibt Müller sitzen, das andere prüft ein Gericht, falls die Eltern Schadensersatzansprüche stellen.
Muß Max Müller für die Arztkosten von Lischen Müller aufkommen?
Dito wird das ein Gericht prüfen, ob berechtigte Forderungen bestehen.
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15.06.2008, 16:13
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Thete
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Registriert seit: 02.05.2007
Ort: Berlin
Beiträge: 782
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Zitat von Titus_Livius
Manchmal kommt man aber mit dem "Gesetz" nicht weiter, weil es einfach starr und unflexibel ist. Das ist ja das Grundübel von Gesetzen und ihren Machern, den Juristen, weswegen ich der Meinung bin, so wenig Staat wie möglich, soviel Staat wie nötig. Da wäre allen mehr geholfen.
Zitat von Thersites
[sarkasmus]Der Meinung war ich auch immer; besonders das kleinkarierte Verbot der individuellen Enteingung von Millionären und anderen arbeitsgeilen Workoholics fand ich immer besonder störend.[/sarkasmus]
Zitat von Titus_Livius
[sarkasmus]Läßt man den Arbeitsgeilen ihr Geld, dann gehen sie anderen, wie Arbeitscheuen, nicht auf den Sack.Wäre Frieden und Ruhe im Lande.[/sarkasmus]
Auch wenn ich es ´"lustig" gestalten wollte (was wohl nicht ganz geklappt hat) war mir meine Aussage, deren inhaltliche Bedeutung Dir scheinbar völlig entgangen ist, durchaus sehr ernst.
Dein oben zitiertes Posting sagt implizit aus: Manager und Unternehmen sind von der Pflicht, die Gesetze zu beachten, entbunden, weil sie unter wirtschaftlichen Zwängen stehen. Ich wollte Dir sarkastisch klar machen, dass das nur zu einem führen kann: Zur Entwertung aller Gesetze. Wenn ein Unternehmer Gesetze brechen darf, um Gewinn zu machen, dürfen andere Gesetze brechen, um den Herren Unternehmer zu beklauen, ist doch klar.
Das Du das nicht verstehst und auch noch meinst, darauf sarkastisch antworten zu müssen, sagt mir nur eins: Für Dich stehen die Führungskräfte von Firmen außerhalb des gesetzes, oder zumindest wünschst Du Dir das anscheinend. Damit hast Du Dich in meinen Augen (mal wieder) aus der Gruppe der ernstzunehmenden Menschen verabschiedet.
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15.06.2008, 16:18
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nobodys fault
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Registriert seit: 10.12.2007
Ort: Braunschweig
Beiträge: 325
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Zitat von Titus_Livius
Wenn Schreiben auf der Tastatur Töne von sich geben könnte, würde bei allen, die diesen Thread lesen und sich kaputtlachen, der Computer singen.
Nein, nein im Gegenteil es zeigt von ganz schöner Ausdauer die mir Respekt abverlangt in einen Geschichts- und Politikforum fast 3 Seiten zu schreiben über das Thema ob im Fall Lieschen Müller Gefährdungshaftung vorliegt.
Oder auch von augeprägter Pedanterie wenn ich das so mal sagen darf ohne euch nahezutreten wollen.
__________________
Auch Demokratie ist nur eine (Geld-)Aristokratie 
alles Geschriebene zeigt meine "bescheidene und nicht gefragte" Meinung.
und Ordograffi feler kan der fiender bealten 
_________________________________________
BIG SCHÄUBLE IS WATCHING YOU
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